ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die AGB’s im pdf-Format zum Ausdrucken erhalten Sie hier.

1. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote und Preisinformationen sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeglicher Art werden erst mit unserer
schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.

2. Preise
Unsere Preise gelten ab Werk (EXW gem. Incoterms® 2020) inclusive seegerechter Verpackung, sofern nicht eine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Material- bzw. Herstell- und Transportkosten sowie
Währungsschwankungen, Inflation und anderweitig nicht vorhersehbare Ereignisse, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, bleiben generell vorbehalten.

3. Zahlung
Zahlungsort ist Waghäusel, Deutschland und als Währung ist EURO vereinbart. Ein Zurückbehalt der Zahlung oder eine Aufrechnung ist
nur wegen / mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Verschlechtert sich die Vermögenslage des
Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich und wird dadurch unser Gegenleistungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit für sie geleistet wurde.

4. Zahlungsverzug
Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, berechnen wir ab Fälligkeit Zinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Vor Erhalt
fälliger Beträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, soweit der Käufer hierfür nicht Sicherheit leistet. Bei vom Käufer
verschuldetem Ausbleiben fälliger Zahlung werden alle gestellten und noch nicht bezahlten Rechnungen sofort fällig.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern generell nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes.
a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag
vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
b. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern (bei hochwertigen Gütern). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns
entstandenen Ausfall.
c. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
d. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall
setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Lieferung
Lieferzeitangaben erfolgen nach besten Wissen und Gewissen und gelten erst von der völligen Klarstellung des Auftrages an und nicht vor
der Beibringung der vom Verkäufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder bei Lieferung ab Werk (EXW gem. Incoterms® 2020), dessen
Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der geschuldeten Vorleistungen des Käufers
voraus. Sollte es insoweit zu einer Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Teillieferungen und die
Zusammenfassung von Lieferraten sind zulässig.
Ereignisse außerhalb unseres Entscheidungs- und Einflussbereichs oder andere Ereignisse, die uns die rechtzeitige Lieferung erschweren
und die auch der Käufer nicht zu vertreten hat, z. B. Kriegs- und Ausnahmezustand, Pandemie, Transportverzögerungen, Arbeitskampf,
Betriebsstörungen, Mangel an Material, Fahrzeugen, Personal oder Energie, Fehlguss und dergleichen – berechtigen uns zu einem angemessenen
Aufschub der Lieferung, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Soweit die Ereignisse ein dauerhaftes
und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu behebendes Leistungshindernis darstellen, entfallen die jeweiligen Ansprüche auf die
Gegenleistung. Unser Anspruch auf die Gegenleistung bleibt erhalten, soweit der Käufer die Umstände zu vertreten hat, die unsere Lieferung
unmöglich machen oder verzögern. Sollte das Leistungshindernis länger als drei Monate andauern, ist der Käufer zum Rücktritt vorn Vertrag
berechtigt. Im Übrigen richten sich die Rücktrittsrechte des Käufers nach Ziff. 10 dieser AGB.
Gussteile
Schmiedeteile
Ersatz- u. Verschleißteile
SCHULTE Maschinenteile GmbH Benzstraße 10a D-68753 Waghäusel Tel. +49 (0) 7254 77646–0 Fax +49 (0) 7254 77646–19
Geschäftsführer: Jie Guo Registergericht: Mannheim Sitz: Waghäusel, HRB 717374 www.schulte-mt.de Mail: info@schulte-mt.de

7. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmen wir, falls nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Die Lieferung
erfolgt ab Werk (EXW gem. Incoterms® 2020), soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Angelieferte Gegenstände sind
auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 9 entgegenzunehmen.

8. Vertragsgegenstand
Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Das gleiche gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen
Entwicklung behalten wir uns vor. Von uns gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben unser Eigentum, Sie dürfen Dritten
ohne unsere Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Wir weisen insoweit auf das Urheberrecht hin. Modelle, Werkzeuge und
sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum.

9. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir unter Ausschluss weiterer
Ansprüche Gewähr wie folgt: Werden unsere Erzeugnisse innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung nachweislich unbrauchbar, leisten wir
nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Rechnungswertes. In diesem Fall übernehmen wir die notwendigen
Transportkosten. Ein- und Ausbaukosten werden nicht übernommen. Die Nachbesserung erfolgt nach unserer Wahl durch eigene
Mitarbeiter oder durch ein vom uns zu beauftragendes Unternehmen. Kosten für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung vom Käufer beauftragt worden sind, werden nicht ersetzt. Mängel durch fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe und -teile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht auf unser
Verschulden zurückzuführen sind) schließen jegliche Gewährleistung aus. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dazu gehören auch ggf. entstandene Folgekosten
durch eine Weiterbe- oder verarbeitung des von uns gelieferten Teiles. Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten Rahmens werden
nur anerkannt, wenn sie binnen 2 Wochen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach
Kenntniserlangung, durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Beanstandungen der Menge werden berücksichtigt, wenn sie
sofort nach Erhalt schriftlich zugestellt wurden. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, so übernimmt
der Käufer uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht
verletzten. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so
sind wir ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der
aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung der Schutzrechte oder aus der
Geltendmachung eines Schutzrechtes Schäden, so hat der Käufer dafür Ersatz zu leisten bzw. uns von daraus erwachsenden Schäden
freizustellen. Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

10. Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Lieferers
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang durch unser Verschulden endgültig
unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet. Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die
Behebung oder Nachbesserung eines von uns zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos
verstreichen lassen. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und unsere Vertretungspflicht feststehen und
nachgewiesen ist. Der Käufer kann statt seines Rücktrittsrechts auch Minderung geltend machen. Nimmt der Käufer oder ein Dritter
unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung
unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern
getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z. B. auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie der
Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht eine
Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung.

11. Abnahme, Abruf
Auf Abruf bestellte Waren sind binnen 2 Monaten nach Aufforderung zur Abnahme anzunehmen. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug,
können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das
gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet werden können.

12. Schiedsgericht, Erfüllungsort, Sonstiges
Die Rechte des Käufers sind nicht übertragbar. Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. An der Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem
wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Waghäusel, soweit
keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die vorstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für
uns nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anwendbar. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges
endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Vertrages bindend entscheiden.

Waghäusel, 01. Juli 2024